Anleinpflicht im Wald?




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Anleinpflicht im Wald?

Beitragvon Cerberus » 20.04.2012, 10:23


Keine Leinenpflicht für Hunde im Wald innerhalb NRW – auch nicht in der Brut- und Setzzeit

In Nordrhein-Westfalen besteht keine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde im Wald, auch nicht in der Brut- und Setzzeit (01.04 -15.06) sofern es sich nicht um gefährliche Hunde nach Landeshundegesetz handelt. Das bedeutet natürlich nicht, dass man seine Hunde wie eine wilde Meute durch das Unterholz schicken darf. Manchmal ist es aber gut, wenn man die rechtliche Situation kennt. So mancher Waidmann glaub nämlich, dass er das Recht für sich gepachtet hat. Hier die wichtigsten Gesetzesauszüge:

§ 14 Bundeswaldgesetz (Betreten des Waldes)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Länder regeln die Einzelheiten

§ 2 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Betreten des Waldes)
Bekanntmachung der Neufassung vom 24. April 1980

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

§ 49 Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) (Betretungsbefugnis) vom 21. Juli 2000

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.

§ 53 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis

(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

§5 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) (Pflichten) vom 18. Dezember 2002

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

Quelle der Gesetzestextauszüge: Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Quelle: http://www.weisse-schaeferhunde-owl.de/ ... -setzzeit/

Cerberus
 

von Anzeige » 20.04.2012, 10:23

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