Anleinpflicht für Hunde gekippt




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Anleinpflicht für Hunde gekippt

Beitragvon Cerberus » 27.06.2012, 12:52


Anleinpflicht für Hunde gekippt - Stadt hält sich nicht an Urteil


04.06.2012 | Anna Marie Stöcker



Das Amtsgericht Köln hat unter dem Vorsitz seines Vizepräsidenten Banke bereits am 28.10.2011 rechtskräftig entschieden das in öffentlichen Park- und Grünanlagen keine allgemeine Anleinpflicht für Hunde besteht. Da trotz dieses Urteils - insbesondere in Köln - weiterhin unrechtmäßig Verwarnungsgelder kassiert werden, haben wir uns nun zur Veröffentlichung des von uns erstrittenen Urteils entschieden.



Jeder Hundebesitzer kennt die Situation: In Park- und Grünanlagen sprechen Ordnungskräfte gegenüber Besitzern freilaufender Hunde Verwarnungsgelder aus und versuchen diese direkt einzutreiben. Als persönlich Betroffene mit freilaufendem Hund im Kölner Klettenberg-Park wollten wir Rechtssicherheit erreichen. Wir lehnten sowohl an Ort und Stelle gegenüber den Ordnungskräften der Stadt Köln die verlangte Bezahlung eines Verwarnungsgeldes ab als auch eine Bezahlung nach mehreren, teils dringlichen schriftlichen Aufforderungen. Gegen den finalen Bußgeldbescheid legten wir Einspruch ein.



Somit wurde der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, nach zweijähriger Verfahrensdauer kam es am 28.10.2011 zur Hauptverhandlung. Wir wurden vollumfänglich auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.



Die Stadt Köln hatte den Bußgeldbescheid auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Landeshundegesetz (LHundG NRW) gestützt. Danach sind in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen Hunde an der Leine zu führen. Das Problem liegt bei der Definition des Wortes „umfriedet". Dieses Tatbestandsmerkmal ist im allgemein gültigen Wortsinn gleichbedeutend mit eingefriedet und umschlossen. Eine Umfriedung verlangt deshalb eine Mauer, eine Hecke oder einen Zaun, wobei einzelne Lücken vorkommen können. Die Stadt Köln war allerdings der Auffassung es reiche auch, wie auf einer der drei Seiten des Klettenberg-Parks, schlicht eine Straße als Umfriedung aus.



Eine Straße mit unbeschränkt zugelassenem Verkehr stellt aber keine Be- oder Umfriedung, sondern ganz im Gegenteil eine Entfriedung dar. Wäre die Auffassung der Stadt Köln richtig, wären sämtliche Grünanlagen des Kölner Grüngürtels umfriedet. Denn sie sind alle von Straßen umgeben. Und auch im ganzen Land gäbe es - wenn dazu die Abgrenzung durch Straßen ausreichen würde - kaum noch nicht umfriedete Grünflächen. Wie unrichtig die von der Stadt Köln vertretene Auffassung ist, zeigt sich übrigens bereits darin, dass für das im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden im LHundG mehrfach genannte „befriedete Besitztum" dann auch nur die Abgrenzung durch eine Straße vorausgesetzt würde.



Die Stadt Köln ist mit ihrer Auffassung vor dem Amtsgericht unterlegen. Ein Auszug aus dem Urteil: „Wenn der Gesetzgeber den Leinenzwang auch für Park-, Garten- und Grünanlagen hätte statuieren wollen, die ohne weitere Abgrenzung an eine Straße oder einen Weg angrenzen, hätte er auf das Merkmal der „Umfriedung" verzichtet." Im Ergebnis bedeutet dies: da fast alle Parks und Grünanlagen in Köln und NRW vermutlich mindestens an einer Seite nicht umfriedet sein werden, müssen Hunde in diesen Anlagen nicht angeleint sein.



Wichtig zu wissen ist aber: Es gibt selbstverständlich Ausnahmen – zum Beispiel für gefährliche Hunde. Sie sind außerhalb eines befriedeten Besitztums an einer Leine zu führen (§ 5 Abs. 2 LHundG). Eine Anleinpflicht für alle Hunde besteht natürlich auch weiterhin für Kinderspielplätze und Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LHundG). Große Hunde (Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg) sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Haus an Haus), auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ebenfalls angeleint zu führen (§ 11 Abs. 6 LHundG); Park- & Grünanlagen fallen nicht darunter.



Die Stadt Köln scheint seine Ordnungskräfte im Übrigen nicht über das Urteil informiert zu haben, denn uns liegen bereits mehrere Anfragen aus Köln-Klettenberg vor, in denen erneut Hundebesitzer unrechtmäßig verwarnt wurden. Daher stehen wir für Fragen zum Urteil und den möglichen Auswirkungen gerne bereit. 



Kanzlei Dr. Stöcker & Stöcker

Ihre Rechtsanwälte und Ihr Steuerberater für Köln-Klettenberg, Köln-Sülz, Köln-Lindenthal und Köln-Zollstock

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Cerberus
 

von Anzeige » 27.06.2012, 12:52

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Beitragvon Sandra » 27.06.2012, 12:57

:lol:
LG Sandra
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