Klärendes und weitreichendes Urteil für den int. TS




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Klärendes und weitreichendes Urteil für den int. TS

Beitragvon Cerberus » 22.04.2012, 10:04


Pressemitteilung Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V.

Ein klärendes und weitreichendes Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg für den internationalen Tierschutz:

Die Rettung von Tieren aus dem Ausland ist Tierschutz und kein Handel!

Am 19. April 2012 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in der Sache

"Internationaler Tierschutzverein Grenzenlos e.V. ./. Landkreis Soltau -Fallingbostel (seit 1.8.2011 Landkreis Heidekreis)"

ein Urteil gefällt, das für alle Tierschutzvereine in der Bundesrepublik Deutschland, die Heimtiere aus süd-und osteuropäischen Ländern vor Tod und Misshandlung retten, von größtem Interesse und weitreichender Bedeutung ist.

Der ITV Grenzenlos hatte am 12. März 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg eingereicht. Die Klage richtete sich gegen die Forderung des Veterinäramtes Soltau-Fallingbostel, dass für die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland ein Antrag auf Genehmigung nach § 11 Abs.1 Nr. 3b des Tierschutzgesetzes gestellt werden müsse . Darüber hinaus war die Behörde der Auffassung, der Verein unterliege der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 Binnenmarkt- und Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchVO) über den gewerblichen Handel mit Wirbeltieren. Die Anzeige- und Registrierungspflicht gelte - so das Veterinäramt - auch für gemeinnützige Tierschutzvereine, die Heimtiere aus dem Ausland vor dem Tod retten mit der Absicht, ihnen in Deutschland ein Zuhause zu vermitteln. Das Veterinäramt drohte dem ITV Grenzenlos am 26. Januar 2010, eine Zuwiderhandlung ohne Genehmigung gemäß § 11 Abs.1.Nr. 3b TierSchG sei eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet würde. Der Vorsitzende Richter des Verw.Gerichts erkannte deshalb die Berechtigung der Klage an.

RA Dr. Jürgen Küttner aus Köln vertrat den ITV Grenzenlos in dieser Sache und argumentierte, dass für den Transport von Hunden aus dem Ausland und ihre Vermittlung in Deutschland weder ein Antrag gemäß TierSchG noch eine Anzeigepflicht gemäß BmTierSSchVO erforderlich sein, denn der ITV Grenzenlos verfolge mit der Rettung der Hunde aus dem Ausland keine gewinnerzielende Absicht.

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht vertrat RA Dr. Küttner in Anwesenheit der Vorsitzenden des ITV Grenzenlos Dr. Helga Körnig die Auffassung, dass im Gegensatz zur Darstellung des Veterinäramtes der finanzielle Aufwand für die veterinärmedizinische Vorbereitung der Hunde auf den Transport (Impfung, Mikrochip, Erstellung des Impfpasses, Entwurmung und Kastration) sowie für den Transport selbst wesentlich höher sei als die für die Vermittlung erhobene Schutzgebühr.

Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und ließ in seinem Urteil keinen Zweifel offen: Die Forderungen des beklagten Landkreises sind in beiden Punkten nicht gerechtfertigt und werden abgewiesen.

Dieses eindeutige Urteil wurde am 19. April 2012 verkündet. Die Berufung wurde nicht zugelassen!

Die schriftliche Begründung folgt und wird wegen ihrer überregionalen Bedeutung in der Homepage des ITV Grenzenlos (www.itvgrenzenlos.de) und in den websites anderer Tierschutzvereine veröffentlicht.

Quelle: http://zergportal.de/Gericht/ITV-Grenze ... eilung.pdf

Cerberus
 

von Anzeige » 22.04.2012, 10:04

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Beitragvon Meike » 22.04.2012, 10:06

Das hebt meine Laune doch extrem
Du bist zeitlebens für das verantwortlich, das du dir vertraut gemacht hast.

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Meike
Super Nanny für Pflegehunde
 
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Beitragvon Cerberus » 22.04.2012, 10:43

Eeeendlich!!! Darauf trinke ich einen! Das ist ein Grund zu feiern!
Cerberus
 

Beitragvon Stephanie » 22.04.2012, 10:54

Sorry, ich will Euch ja nicht die Laune verderben. Aber genauso wenig Allgemeinverbindlichkeit wie das VG Schleswig, was damals Hundehandel angenommen hat, hat das VG Lüneburg Verbindlichkeit für die gesamte BRD. Das BVG muss sich äußern.
Liebe Grüße Stéphanie
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Stephanie
 
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Beitragvon Cerberus » 22.04.2012, 11:24

Das stimmt schon, allerdings werden die Amts.vet der einzelnen Kommunen sich in Zurückhaltung üben. Die Kassen sind leer, einen Prozeß zu führen, der u. U. ähnlich ausgeht wird teuer. :wink:
Cerberus
 

Beitragvon chrissi » 22.04.2012, 15:53

nicht nur deine *zu Tina schiel * 8)
herzliche Grüße
Anke und die Themels
Lass dich nicht unterkriegen! Sei frech, wild und wunderbar.
Astrid Lindgren
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Beitragvon Cerberus » 06.05.2012, 11:35

Und hier nun die Urteilsbegründung

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Cerberus
 

Beitragvon Stephanie » 06.05.2012, 16:14

Finde ich sehr interessant. Wie kommt denn der Verein darauf, es sei kein Rechtsmittel zugelassen? :shock: Das steht doch dick drin, dass Rechtsmittel zugelassen ist und das Urteil ist nicht mals rechtskräftig.
Liebe Grüße Stéphanie
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Beitragvon mawo » 06.05.2012, 16:41

Seite 7 und Anfang Seite 8.

"Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor."

Was bedeutet dieser Satz rechtlich gesehen? Steht auf Seite 7.

Und ab wann ist das Urteil rechtskräftig?
Liebe Grüße aus dem Lipperland

Manfred, einer von den Anderen
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